Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 38 Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Stand: 26.08.2026
Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht werden, richtet sich nach § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.